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Solaranlage im Stockwerkeigentum – so geht's

Geschrieben von Sascha Wyss | 06.07.2026 14:16:36

Solaranlage im Stockwerkeigentum: Vom Antrag zum Beschluss

Wer kennt das nicht?

Alle in der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind sich einig: Eine Solaranlage wäre gut. Nur: Niemand weiss genau, wie der Antrag läuft, welche Mehrheit es braucht – und was passiert, wenn jemand Nein sagt. Das Projekt stockt, bleibt auf der Traktandenliste – und wird vertagt. Das muss nicht sein.

Was ist ein Stockwerkeigentum im Kontext PV?

Im Stockwerkeigentum (STWEG) gehört das Dach zum gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer. Eine Solaranlage ist daher keine private Entscheidung, sondern erfordert einen Beschluss der gesamten Gemeinschaft. Das klingt bürokratisch – ist aber handhabbar, wenn man weiss, welches Quorum man braucht.

Welche Mehrheit brauche ich?

Das Schweizer ZGB unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen:

  • Notwendige Massnahmen (Art. 647c ZGB) – z. B. Ersatz einer defekten bestehenden PV-Anlage: einfache Mehrheit
  • Nützliche Massnahmen (Art. 647d ZGB) – neue PV-Anlage (Wertsteigerung, Wirtschaftlichkeit, bessere Gebrauchsfähigkeit): doppelte Mehrheit (Mehrheit aller Eigentümer nach Köpfen + Mehrheit der Wertquoten)
  • Luxusmassnahmen (Art. 647e ZGB) – über das Nötige und Nützliche hinaus: Einstimmigkeit

Eine neue PV-Anlage gilt als nützliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB – sie steigert den Wert der Liegenschaft, verbessert die Wirtschaftlichkeit und kommt allen Eigentümern zugute. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Einzelne Gegenstimmen können ein Projekt nicht blockieren. Wichtig: Die Kosten tragen alle Eigentümer gemeinschaftlich – auch jene, die gegen den Beschluss gestimmt haben.

Sonderfall ZEV-Gründung: Die Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch erfordert eine doppelte Mehrheit (Art. 647b ZGB): Mehrheit aller Eigentümer, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der Wertquoten halten.

Schritt für Schritt: Vom Antrag zum Beschluss

1. Vorstudie

Ist das Dach geeignet? Wie gross kann die Anlage sein? Welches Modell (ZEV, vZEV, LEG) passt? Welche Förderung ist möglich? EP Vision macht diese Vorstudie unabhängig – ohne Interesse an einem bestimmten Produkt. Details unter Offerten und Planung.

2. Antrag stellen

Schriftlich an die Verwaltung. Diese ist verpflichtet, den Punkt auf die nächste Versammlung zu traktandieren.

3. Unterlagen vorbereiten

Ein guter Antrag enthält: technisches Konzept, Kostenschätzung, Wirtschaftlichkeitsrechnung, Finanzierungsvorschlag (Erneuerungsfonds?), ZEV-Vertragsentwurf und Förderantrag-Skizze. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Vertagungen.

4. Versammlung und Abstimmung

Antrag vorstellen, abstimmen. Eine Vorabinformation aller Eigentümer per Brief oder E-Mail erhöht die Erfolgschancen erheblich. Wer die Zahlen versteht, stimmt eher Ja.

5. Fördermittel beantragen

Die Einmalvergütung (EIV) bei Pronovo muss vor Baubeginn (vor Lieferung der Module) beantragt werden. Wer diesen Schritt verpasst, verliert den Anspruch.

6. Installation, Abnahme, Betrieb

Nach der Installation: Abnahme, Inbetriebnahme des ZEV, Einrichten der Abrechnung. EP Vision begleitet die Übernahme und übernimmt bei Bedarf die laufende Abrechnung.

Was ab 2026 einfacher wird: Fassaden-PV

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für «genügend angepasste» Fassaden-PV-Anlagen ein Meldeverfahren statt einer Baubewilligung. Die Anlage muss kompakt, rechteckig und maximal 20 cm von der Fassade entfernt sein. Das beschleunigt die Realisierung, wenn das Dach nicht ideal ist.

Typische Stolpersteine

  • Erneuerungsfonds nicht eingeplant: PV kann daraus finanziert werden – das sollte vor dem Antrag geklärt sein.
  • ZEV-Vertrag vergessen: Ohne ZEV-Vertrag profitieren nur die direkt angeschlossenen Einheiten vom Solarstrom.
  • Kein Monitoring: Im STWEG überblickt kein Einzeleigentümer «seine» Anlage – Monitoring ist Pflicht.
  • Förderfrist verpasst: EIV muss vor Baubeginn beantragt werden. Häufiger und teurer Fehler.

Fazit

Eine Solaranlage im Stockwerkeigentum ist machbar – auch wenn der Weg über eine Gemeinschaft führt. Wer die rechtlichen Quoren kennt, den Antrag gut vorbereitet und den Prozess begleitet, kommt zuverlässig ans Ziel. Buche ein kostenloses Erstgespräch – wir kennen den Prozess von der Vorstudie bis zur laufenden Abrechnung.

Häufige Fragen zur Solaranlage im Stockwerkeigentum

Welche Mehrheit brauche ich für eine Solaranlage im Stockwerkeigentum?

Eine neue PV-Anlage gilt als nützliche Massnahme (Art. 647d ZGB) und erfordert eine doppelte Mehrheit: Mehrheit aller Stockwerkeigentümer nach Köpfen sowie die Mehrheit der Wertquoten. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Die Kosten tragen alle Eigentümer gemeinschaftlich – auch jene, die gegen den Beschluss gestimmt haben.

Kann ein einzelner Stockwerkeigentümer eine Solaranlage verhindern?

Nein – sofern das nötige Quorum (qualifizierte Mehrheit) erreicht wird. Einzelne Gegenstimmen können ein Projekt nicht blockieren.

Welches Quorum braucht die ZEV-Gründung im Stockwerkeigentum?

Die ZEV-Gründung erfordert eine doppelte Mehrheit (Art. 647b ZGB): Mehrheit aller Eigentümer, die gleichzeitig die Mehrheit der Wertquoten halten.

Kann die Solaranlage aus dem Erneuerungsfonds finanziert werden?

Ja – sofern der Fonds entsprechend dotiert ist und die Gemeinschaft es beschliesst. PV-Anlagen gelten als wertsteigernde Massnahme.

Muss die EIV vor Baubeginn beantragt werden?

Ja. Die Einmalvergütung bei Pronovo muss vor Lieferung der Module beantragt werden. Wer diesen Schritt verpasst, verliert den Förderanspruch.

Was ändert sich 2026 bei Fassaden-PV im Stockwerkeigentum?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für «genügend angepasste» Fassaden-PV-Anlagen ein Meldeverfahren statt einer Baubewilligung. Die Anlage muss kompakt, rechteckig und maximal 20 cm von der Fassade entfernt sein.

Quellen