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PV-Anlage Anlagen-Monitoring

Batteriespeicher & Einspeisung 2026: Neue Regeln Schweiz

Sascha Wyss
Sascha Wyss

Batteriespeicher sind in der Schweiz auf dem Vormarsch. Laut pv-magazine boomt der Speicherzubau – und das nicht nur aus Eigenverbrauchsgründen. Denn seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln für die Einspeisung aus Batteriespeichern. Wer die Änderungen kennt, kann die Wirtschaftlichkeit seiner Anlage gezielt verbessern.

Was hat sich per 1. Januar 2026 geändert?

Für Batteriespeicher, die Strom ins öffentliche Netz zurückspeisen, gilt neu:

Netznutzungsentgelt rückforderbar: Wer Strom mit einem Batteriespeicher aus dem Netz bezieht, lädt und später wieder einspeist, bezahlt beim Bezug das Netznutzungsentgelt. Ab 1.1.2026 kann dieses Entgelt für den zurückgespeisten Anteil zurückgefordert werden – vorausgesetzt, es ist ein geeignetes Messsystem vorhanden, das Bezug und Einspeisung sauber trennt.

Das klingt technisch, ist aber wirtschaftlich relevant: Je nach Netz und Tarif kann das Netznutzungsentgelt mehrere Rappen pro kWh ausmachen. Wer 10'000 kWh im Jahr rückspeist und 3 Rp./kWh zurückerstattet bekommt, spart 300 Franken – jedes Jahr.

Wer profitiert – und wer nicht?

Profitieren: Betreiber, die ihren Speicher netzdienlich einsetzen – also zum Beispiel in Hochpreisphasen einspeisen und in Tiefpreisphasen laden. Voraussetzung ist ein geeignetes Smart Meter.

Weniger profitieren: Betreiber, die ihren Speicher ausschliesslich für den Eigenverbrauch nutzen und kaum oder gar nicht einspeisen.

Noch nicht profitieren: Anlagen ohne geeignetes Messsystem. Ohne einen Smart Meter, der Bezug und Einspeisung stündlich erfasst, lässt sich das Netznutzungsentgelt nicht zurückfordern.

Was ist ein «geeignetes Messsystem»?

Das Energierecht verlangt, dass Bezug und Einspeisung messtechnisch klar getrennt werden können. In der Praxis bedeutet das:

  • Intelligentes Messsystem (Smart Meter) mit Viertelstunden-Zählung oder besser
  • Korrektes Rollout durch den Netzbetreiber
  • Datenübermittlung in einer Form, die die Rückforderung belegt

Nicht alle Netzbetreiber sind hier gleich weit. Wer sich unsicher ist, ob sein Messsystem die Anforderungen erfüllt, sollte das proaktiv abklären – nicht erst wenn die Jahresabrechnung vorliegt.

EP Vision prüft im Rahmen des Monitorings, ob die Messinfrastruktur korrekt aufgesetzt ist und ob Rückforderungsansprüche bestehen.

Netzdienliche Abregelung: Neues Recht der Netzbetreiber

Parallel dazu haben Verteilnetzbetreiber seit September 2025 das Recht, PV-Anlagen netzdienlich abzuregeln – ohne die Zustimmung der Betreiber. Geregelt ist dabei:

  • Max. 3 % der jährlich erzeugten Energie darf unvergütet abgeregelt werden
  • Darüber hinaus muss entschädigt werden
  • Kosten für Steuersysteme dürfen den Produzenten nicht angelastet werden

In der Praxis bedeutet es: Netzbetreiber können bei Netzüberlastung eingreifen, müssen es aber fair kompensieren. Für Betreiber lohnt es sich zu wissen, wie oft und in welchem Umfang ihre Anlage tatsächlich abgeregelt wird – das zeigt ein professionelles Monitoring.

Batteriespeicher als Ergänzung zur Eigenbedarfsoptimierung

Jenseits der regulatorischen Änderungen bleibt die Hauptmotivation für Batteriespeicher dieselbe: den selbst produzierten Solarstrom möglichst vollständig selbst zu nutzen.

In einer typischen PV-Anlage ohne Speicher landet im Sommer ein erheblicher Teil des produzierten Stroms im Netz – auch wenn die Vergütung dafür gesunken ist. Ein Speicher schiebt diesen Überschuss in die Abend- und Nachtstunden, wenn der Eigenbedarf da ist.

Kombiniert man das mit den neuen Möglichkeiten zur Rückforderung des Netznutzungsentgelts, wird der Batteriespeicher zu einem echten wirtschaftlichen Instrument – nicht mehr nur zur Eigenverbrauchsoptimierung, sondern auch als netzdienliches Flexibilitätsmittel.

Was sollten Betreiber jetzt tun?

  1. Messsystem prüfen: Ist ein geeigneter Smart Meter installiert? Falls nicht, beim Netzbetreiber beantragen.
  2. Jahresabrechnung kontrollieren: Wurde das Netznutzungsentgelt für die Rückspeisung belastet? Falls ja: Rückforderung prüfen.
  3. Abregelungsdaten einholen: Wie oft hat der Netzbetreiber die Anlage abgeregelt? Liegt man unter 3 %?
  4. Wirtschaftlichkeit neu rechnen: Mit den neuen Regeln kann sich eine Speicherlösung anders rechnen als vor einem Jahr.

EP Vision unterstützt bei allen vier Punkten – von der Messprüfung über die Abrechnungskontrolle bis zum Jahresbericht für den Betreiber.

Fazit

Die neuen Regeln für Batteriespeicher und Netzeinspeisung 2026 sind kein Selbstläufer. Sie erfordern das richtige Messsystem, eine sorgfältige Abrechnung und im Idealfall professionelle Begleitung. Wer das in Ordnung hat, kann jedoch gezielt Geld zurückfordern, das bisher einfach verloren ging.

FAQ

Kann ich das Netznutzungsentgelt rückwirkend zurückfordern?

Grundsätzlich nur für Zeiträume ab 1. Januar 2026. Rückwirkende Ansprüche für frühere Jahre bestehen nach aktuellem Stand nicht.

Was kostet ein geeigneter Smart Meter?

Das hängt vom Netzbetreiber ab. In der Regel trägt der Netzbetreiber die Installationskosten im Rahmen des obligatorischen Rollouts. Wer nicht abwarten möchte, kann einen Smart Meter auf eigene Kosten vorziehen.

Wie erfährt man, ob der eigene Netzbetreiber tatsächlich abgeregelt hat?

Über das eigene Monitoring-System oder durch Anfrage beim Netzbetreiber. EP Vision erkennt Abregelungsereignisse im Produktionsprofil und dokumentiert sie.

Gilt die Rückforderung auch für Eigenverbrauchsanlagen ohne Netzeinspeisung?

Nein. Die Regelung betrifft nur den Strom, der tatsächlich ins Netz eingespeist wird.

Lohnt sich jetzt ein Batteriespeicher noch mehr?

Es kommt auf die Ausgangslage an. Wer viel einspeist und ein geeignetes Messsystem hat, kann die Wirtschaftlichkeit verbessern. Wer hauptsächlich Eigenverbrauch optimiert, hat weiterhin denselben Nutzen wie bisher.

EP Vision – Monitoring & Betriebsführung | EP Vision – Energieabrechnung

Hast du einen Batteriespeicher und weisst nicht, ob du das Netznutzungsentgelt zurückfordern kannst? Wir prüfen das für dich – kostenlose Erstauskunft.

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