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Abschaffung des Eigenmietwerts – was bedeutet das für Solaranlagen im Kanton Zürich?

Geschrieben von Sascha Wyss | 31.10.2025 18:38:48

Die Schweiz hat beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Damit verändert sich das Steuersystem für Wohneigentümer grundlegend – auch im Kanton Zürich.
Doch was heisst das konkret für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die in eine Solaranlage investieren wollen?
Wir von Eco Power Vision fassen die wichtigsten Punkte und Folgen für Sie zusammen.

Hintergrund: Der Eigenmietwert verschwindet – aber nicht sofort

Am 28. September 2025 wurde die Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts vom Schweizer Stimmvolk angenommen.
Die Reform tritt jedoch voraussichtlich erst ab 2028 in Kraft.
Damit entfällt künftig die Pflicht, den sogenannten „Eigenmietwert“ – also ein fiktives Einkommen für das selbstbewohnte Eigentum – zu versteuern.

Gleichzeitig sollen auf Bundesebene mehrere Steuerabzüge gestrichen oder eingeschränkt werden, die bisher für Wohneigentümer galten. Dazu gehören auch Abzüge für energetische Sanierungen oder Umweltschutzmassnahmen.

Aktuelle Regelung im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hat bisher eine progressive und förderfreundliche Haltung gegenüber energetischen Investitionen eingenommen.
Das gilt auch für Photovoltaikanlagen (PV). Folgende Regelungen gelten derzeit:

  • Kosten für Solaranlagen gelten als abzugsfähige Investitionen, wenn sie als Energiesparmassnahme eingestuft werden.
    Bedingung: Die Anlage darf nicht im Jahr des Neubaus installiert werden, sondern frühestens ein Jahr nach Bezug.
    (Praxis gemäss Steuerbuch Kanton Zürich und TaxLawBlog Zürich)

  • Vergütungen aus Strom-Einspeisung werden nach dem Nettoprinzip besteuert.
    Das heisst: Nur der Überschuss nach Abzug der eigenen Stromkosten gilt als steuerbares Einkommen.

  • Der Kanton Zürich kennt zudem eine solare Baupflicht:
    Neubauten müssen einen Teil ihres Energiebedarfs über eigene Produktion (z. B. PV) decken (§ 10b EnerG).
    Damit wächst der Anteil an Gebäuden mit Solaranlagen ohnehin stetig.

    Was ändert sich durch die Abschaffung des Eigenmietwerts?

    Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts wird das Steuersystem einfacher – aber für energetische Investitionen auch weniger attraktiv, sofern der Kanton keine eigenen Abzüge beibehält.
    Konkret ist zu erwarten:

    Thema Mögliche Änderung Bedeutung für Eigentümer
    Bundesweite Steuerabzüge Wegfall von Abzügen für Unterhalt, Renovationen und Energiesparmassnahmen Solaranlageninvestitionen können steuerlich weniger absetzbar werden
    Kantonale Regelung Zürich Zürich hat Gestaltungsspielraum und kann Abzüge weiterhin zulassen Gute Chance, dass Zürich seine bisherige Praxis teilweise beibehält
    Förderprogramme (Einmalvergütung, KEV etc.) Unabhängig vom Eigenmietwert Keine Änderung – Fördergelder bleiben bestehen
    Besteuerung von Einspeisevergütungen Bleibt nach Nettoprinzip bestehen Kein Nachteil für Betreiber
    Übergangsphase Abzüge dürfen gemäss Reform bis 2050 befristet weitergeführt werden Zeitlich gestaffelter Übergang möglich

Beispielhafte Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit

Heute können viele Eigentümer im Kanton Zürich die Investition in eine Solaranlage steuerlich teilweise abziehen – was die Amortisationszeit spürbar verkürzt.
Wenn diese Möglichkeit entfällt, verlängert sich die wirtschaftliche Amortisation um 1–2 Jahre, je nach Anlagengrösse und Steuersatz.

Dafür bleiben:

  • Die Einmalvergütung (EIV) von Pronovo (bis zu 30 % der Investitionskosten)

  • Die Stromeinsparung durch Eigenverbrauch

  • Und die nachhaltige Wertsteigerung der Immobilie

Damit bleibt der Bau einer PV-Anlage auch nach der Reform weiterhin lohnenswert, nur die steuerliche Renditekomponente wird kleiner.

Chancen für Zürichs Energiewende

Der Kanton Zürich wird voraussichtlich alles daransetzen, dass der Ausbau erneuerbarer Energie weitergeht.
Die solare Baupflicht, das kantonale Energiegesetz und die klaren Klimaziele sprechen dafür, dass Zürich auch künftig steuerliche oder regulatorische Anreize schafft, um Investitionen in Solarenergie zu fördern.

Eco Power Vision empfiehlt daher:

  • Projekte noch vor Inkrafttreten der Reform (bis ca. 2028) zu planen, um sicher von den aktuellen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

  • Entwicklungen im Zürcher Steuerrecht im Auge zu behalten – insbesondere kantonale Abzüge für Energiesparmassnahmen.

Fazit

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft – aber nicht die ökonomische oder ökologische Sinnhaftigkeit von Solaranlagen.
Im Kanton Zürich bleiben die Rahmenbedingungen im Vergleich zu anderen Kantonen voraussichtlich stabil und innovationsfreundlich.
Die Fördergelder (EIV, kantonale Programme, Gemeindeunterstützung) bleiben bestehen.
Langfristig wird Solarstrom damit weiterhin eine der sichersten und nachhaltigsten Investitionen für Eigentümer im Kanton Zürich bleiben.

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